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   BayObLG, 03.10.1980 - BReg. 2 Z 69/79   

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BayObLG, 03.10.1980 - BReg. 2 Z 69/79 (https://dejure.org/1980,2438)
BayObLG, Entscheidung vom 03.10.1980 - BReg. 2 Z 69/79 (https://dejure.org/1980,2438)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Oktober 1980 - BReg. 2 Z 69/79 (https://dejure.org/1980,2438)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 109
  • DNotZ 1981, 573 (Ls.)
  • BayObLGZ 1980, 299
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 04.06.1932 - V B 6/32

    1. Zur Auslegung von § 79 Abs. 2 GBO. 2. Ist zur Überführung eines Grundstücks

    Auszug aus BayObLG, 03.10.1980 - BReg. 2 Z 69/79
    Dies ist besonders augenscheinlich bei der Übertragung von einer (fortbestehenden) offenen Handelsgesellschaft auf eine BGB-Gesellschaft und umgekehrt im Hinblick auf die weitgehende Verselbständigung des Vermögens der in vielen Belangen einer juristischen Person angenäherten offenen Handelsgesellschaft (RGZ 136, 402/406- f.; Staudinger, BGB-RGRK, GroßkommHGB, jew. aaO).

    Dieses Ergebnis wird insbesondere auch noch dadurch unterstützt, daß die vom Reichsgericht ( RGZ 136, 402 /407) im Anschluß an das vorlegende Kammergericht hervorgehobenen Gebote der Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr und der Verhütung von unlauteren Machenschaften auf diesem der Durchsichtigkeit und Zuverlässigkeit besonders bedürftigen Gebiet uneingeschränkt auch für den vorliegenden Fall zutreffen (vgl. auch BGB-RGRK aaO).

  • RG, 11.05.1937 - II B 5/36

    1. Kann das Kammergericht oder das Oberlandesgericht München von der Entscheidung

    Auszug aus BayObLG, 03.10.1980 - BReg. 2 Z 69/79
    Es handelt sich daher im vorliegenden Fall nicht lediglich um die Umwandlung einer (Personen-)Gesellschaft in eine andere personengleiche Gesellschaft, bei der sich gegebenenfalls die Rechtsform (z.B. BGB-Gesellschaft statt OHG oder umgekehrt), nicht aber die Identität in der gesamthänderischen Zuordnung des Gesellschaftsvermögens ändert und eine Auflassung von zu diesem Vermögen gehörenden Grundstücken deshalb nicht für erforderlich gehalten wird ( RGZ 155, 75 /84 ff.; BayObLGZ 1948-1951, 426/429 f.; KG JFG 12, 279/280 ff.; Wiedemann Gesellschaftsrecht Band 1 § 5 II 1 S. 259; KEHE § 20 Rdnr. 30; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 1849 a Buchst. x; Staudinger BGB 11. Aufl. Rdnr. 11, BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr.-12, Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 8, Palandt BGB 39. Aufl. Anm. 2c, je zu § 925; GroßKommHGB 3. Aufl. § 105 Anm. 42a, b; Hueck Das Recht der OHG 4. Aufl. § 6 V 3; für den Sonderfall der Entstehung einer OHG aus einer Erbengemeinschaft vgl. aaO § 6 V 5).
  • BGH, 09.07.1968 - V ZR 80/66

    Vorkaufsrecht einer OHG

    Auszug aus BayObLG, 03.10.1980 - BReg. 2 Z 69/79
    Daß bei einem Gesellschafterwechsel (Ein- und bzw. oder Austritt) infolge des in § 738 BGB zum Ausdruck gekommenen Prinzips der An- und Abwachsung eine Übertragung des Gesellschaftsvermögens und damit auch einzelner Gegenstände dieses Vermögens weder nötig noch möglich ist (vgl. BGHZ 50, 307/309; BGB-RGRK aaO; Soergel Rdnr. 8 zu § 925; Haegele Rdnr. 1850 b), steht dem nicht entgegen; insoweit bleibt die Identität des Rechtsträgers erhalten (Wiedemann § 5 II 1 S. 258).
  • OLG Hamm, 31.01.2023 - 15 W 269/22

    Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts hinsichtlich der

    Wenn jedoch bei einem Berichtigungsantrag das Grundbuch (noch) nicht unrichtig ist, muss der Antrag zurückgewiesen werden (Böttcher in: Meikel, GBO, 12. Auflage 2021, § 18 Rn. 38; Demharter, 32. Auflage 2021, § 18 Rn. 11; Volmer in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 8. Auflage 2019, § 18 Rn. 48; BayObLG, Beschluss vom 03.10.1980, Az.: BReg 2 Z 69/79).
  • OLG München, 09.07.2020 - 34 Wx 444/18

    Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit

    Jedenfalls dann, wenn sich aus dem Grundbuchamt bekannten Umständen ergibt, dass das Grundbuch durch die einer Bewilligung entsprechende Eintragung unrichtig werden würde, kann dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben werden (BayObLGZ 1954, 225/230; 1980, 299/303).
  • OLG Hamm, 30.06.1983 - 15 W 218/83

    BGB-Gesellschaft im Grundbuch

    Mit der Gründung einer Personengesellschaft wird ein Sondervermögen gebildet, das vom Privatvermögen der Gesellschafter und ebenso von einem etwa - wie hier - schon vorhandenen, zu einer anderen BGB-Gesellschaft gehörenden Sondervermögen zu trennen ist und besonderen Regeln unterliegt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1980, 299 [= MittBayNot 1981, 23 ]).

    Die zulässige weitere Beschwerde ( §§ 78, 80, 15 GBO ist begründet. 1.... 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Findet nach Auflösung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt ( §§ 730 ff. BGB ), so ist, wenn ein bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück (Wohnungseigentum) einem der Gesellschafter übertragen werden soll, - ebenso wie bei der Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft - nach allgemeiner Auffassung (vgl. Güthe/Triebe/ GBO 6. Aufl. Rdnr. 18, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2.Aufl. Rdnr. 27, Horber GBO 16. Aufl. Anm. 2 A b, je zu § 20 ; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 213 a; jew. m. Nachw.) eine Auflassung nötig (vgl. zum Erfordernis der Auflassung bei Teilung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in personengleiche Gesellschaften auch BayObLGZ 1980, 299/302 ff. [= MittBayNot 1981, 23 ] m. Nachw.).

  • BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83

    Grundbuchberichtigung bei Ausscheiden eines von zwei BGB-Gesellschaftern

    Die zulässige weitere Beschwerde ( §§ 78, 80, 15 GBO ist begründet. 1.... 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Findet nach Auflösung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt ( §§ 730 ff. BGB ), so ist, wenn ein bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück (Wohnungseigentum) einem der Gesellschafter übertragen werden soll, - ebenso wie bei der Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft - nach allgemeiner Auffassung (vgl. Güthe/Triebe/ GBO 6. Aufl. Rdnr. 18, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2.Aufl. Rdnr. 27, Horber GBO 16. Aufl. Anm. 2 A b, je zu § 20 ; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 213 a; jew. m. Nachw.) eine Auflassung nötig (vgl. zum Erfordernis der Auflassung bei Teilung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in personengleiche Gesellschaften auch BayObLGZ 1980, 299/302 ff. [= MittBayNot 1981, 23 ] m. Nachw.).

    Ist eine Auflassung nach materiellem Recht nicht erforderlich, ist vielmehr das Eigentum am Grundstück (Wohnungseigentum) durch rechtswirksame Vereinbarung der Beteiligten und Ausübung des Übernahmerechts auf den Übernehmer übergegangen, so genügt die dann erforderliche Bewilligung des Ausscheidenden auf Berichtigung des Grundbuchs (vgl. BayObLGZ 1980, 299 /302 f. [ = MittBayNot 1981, 23 ]; Palandt 736 Anm. 1) auch den Erfordernissen des Grundbuchverkehrs im Hinblick auf die nötige Rechtsklarheit (BGHZ 32, 307/317).

  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 15 W 413/01

    Anfechtung einer Zwischenverfügung

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist allerdings eine Zwischenverfügung nicht zulässig, wenn diese der Behebung eines Eintragungshindernisses dienen soll das nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (vgl. etwa BGHZ 27, 310 314 = NJW 1958 1090, BayObLGZ 1980, 299, 300, OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 292).
  • OLG Koblenz, 16.01.1992 - 5 U 534/91

    Fortbestehen dinglicher Rechte bei Verbringung einer beweglichen Sache in den

    Zudem weicht der Senat bei der sachlichen Würdigung der Aussage dieses Zeugen nicht vom erstinstanzlichen Gericht ab, er schätzt etwa nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders ein (BGH NJW 82, 109; 1052) oder will die Aussage des Zeugen anders verstehen (BGH NJW 84, 2629), sondern der Senat zieht aus der protokollierten Aussage lediglich andere rechtliche Schlußfolgerungen.
  • BGH, 14.11.1984 - IVa ZR 60/83

    Formularmäßige Herabsetzung der Versicherungssumme in der Hausratversicherung

    Sollte das Berufungsgericht Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts haben, etwa weil es die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen anders beurteilen will oder die protokollierten Aussagen anders versteht als das Erstgericht, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehalten, die Zeugen selbst nochmals zu hören (vgl. BGH-Urteil vom 7.7.1981 - VI ZR 48/80 - NJW 1982, 109;Senatsurteil vom 14.10.1981 - IVa ZR 152/80 - NJW 1982, 1052, Jeweils mit weiteren Nachweisen; ferner BGH-Urteil vom 3.4.1984 - VI ZR 195/82 - VersR 1984, 582).
  • BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 2 Z 32/84

    Zur Abgeschlossenheit von Teileigentumseinheiten

    Ungeachtet dessen ist aber eine Zwischenverfügung auch dann aufzuheben, wenn für deren Erlaß nach den oben genannten Grundsätzen deshalb kein Raum gewesen ist, weil das Grundbuchamt den Eintragungsantrag sofort hätte zurückweisen müssen ( BayObLGZ 1970, 1631165 ; 1980, 2991302 [= MittBayNot 1981, 23 ]; vgl. auch Senatsbeschluß vom 23.5.1984 BReg. 2 Z 36184 = BayObLGZ 1984 Nr. 24).
  • BayObLG, 09.04.1981 - BReg. 2 Z 21/81

    Zum Inhalt einer Reallast und zu ihrer Abgrenzung von einem Wohnungsrecht

    Eine Zwischenverfügung ist deshalb nicht zulässig, wenn der (angebliche) Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann ( BGHZ 27, 311 /313 = DNotZ 1958, 480; BayObLGZ 1980, 299 /306 = MittBayNot 1981, 23 ; Kuntzel Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl. RdNr. 16, Güthe/Triebe/ GBO 6. Aufl. RdNr. 14, je zu § 18).
  • BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 36/83

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Eine Zwischenverfügung ist aber nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGHZ 27, 311 [BGH 23.05.1958 - V ZB 12/58] /313; BayObLGZ 1980, 299/306; BayObLG JurBüro 1981, 1568/1570; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl. RdNr. 16, Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. RdNr. 14, je zu § 18).
  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 127/87

    Grundlage für die Eintragung eines Haftungsausschlusses entsprechend § 25 Abs. 2

  • BayObLG, 23.12.1982 - BReg. 2 Z 70/82

    Zur Grundbucheintragung nach Anordnung der Ausführung eines Flurbereinigungsplans

  • BayObLG, 08.02.1990 - BReg. 2 Z 139/89

    Nachweis des außergrundbuchlichen Eigentumswechsels bei Übertragung von

  • BayObLG, 17.12.1982 - BReg. 2 Z 50/82

    Zur grundbuchmäßigen Behandlung fließender Gewässer

  • OLG Frankfurt, 03.07.2012 - 20 W 186/12

    Grundbuch: Inhalt einer Zwischenverfügung

  • BayObLG, 19.08.1983 - BReg. 2 Z 66/83

    Auflassung an künftige KG

  • OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 20 W 516/10

    Grundbuch: Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerks

  • KG, 16.01.1987 - 1 W 5773/86

    Bedürfnis einer Auflassung und Eintragung ins Grundbuch im Falle einer Änderung

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